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Es ist außerdem erforderlich, dass die Mitgliedstaaten von allen Personen, die internationalen Schutz beantragen, von allen Personen, bei denen Mitgliedstaaten beabsichtigen, ein Aufnahmeverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 durchzuführen, von allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden oder bei denen festgestellt wurde, dass sie sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, und von allen Personen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, unverzüglich die biometrischen Daten erfassen und übermitteln, sofern sie mindestens sechs Jahre alt sind.
Jeder Mitgliedstaat erfasst unverzüglich die biometrischen Daten jedes mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der gemäß der…
Jeder Mitgliedstaat erfasst gemäß Artikel 13 Absatz 2 von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der — aus einem…
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates , setzt voraus, dass die Identität der Personen, die internationalen…
Die vorliegende Verordnung sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben,…
Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Erfassung und…
Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 und um Sekundärbewegungen innerhalb der Union aufzudecken, ist es darüber hinaus erforderlich,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.