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Die Verpflichtung zur Erfassung der biometrischen Daten illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, die mindestens sechs Jahre alt sind, berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zu verlängern.
Jeder Mitgliedstaat erfasst gemäß Artikel 13 Absatz 2 von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der sich illegal in…
Jeder Mitgliedstaat erfasst gemäß Artikel 13 Absatz 2 von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der — aus einem…
Jeder Mitgliedstaat erfasst umgehend die biometrischen Daten jedes mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet…
Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu…
Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, könnten noch über viele Jahre versuchen, auch in…
beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.