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Für die Übermittlung derartiger biometrischer Daten und sonstiger relevanter personenbezogener Daten in Eurodac, ihre Aufbewahrung, ihren Abgleich mit anderen biometrischen Daten, die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Vorschriften aufzustellen. Diese Vorschriften, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet sein können, sollten spezifisch auf die Situation dieser Personen zugeschnitten sein.
Eurodac stellt sicher, dass beim Abgleich nach Absatz 1 neben den biometrischen Daten anderer Mitgliedstaaten auch die von einem Mitgliedstaat entsprechend…
Die im Zuge der Überprüfung erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Erfassung und…
Es ist zweckmäßig, die Daten derjenigen betroffenen Personen zu speichern, deren biometrische Daten in Eurodac gespeichert worden sind, nachdem von ihnen ein…
Für die Zwecke der Anwendung der Ablehnungsgründe gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 sollten die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder…
Die Weiterverwendung von bereits gemäß dieser Verordnung aufgenommenen biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch die…
In dieser Verordnung sind die Bedingungen, unter denen Anträge auf den Abgleich von biometrischen oder alphanumerischen Daten mit Eurodac-Daten zur Verhütung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.