VERORDNUNG (EU) 2024/1358 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1350 und (EU) 2024/1351 sollten die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde, in Eurodac für fünf Jahre ab dem Datum der Erfassung gespeichert werden. Ein solcher Zeitraum sollte angesichts der Tatsache ausreichen, dass sich die meisten dieser Personen seit mehreren Jahren in der Union aufgehalten haben und die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften.
Erwägungsgrund 58 32024R1358
Erwägungsgrund 58 32024R1358Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen