VERORDNUNG (EU) 2024/1358 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu überwachen und um die erforderlichen Maßnahmen für die erfolgreiche Durchsetzung der Rückführung und Rückübernahme in Drittstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zu ergreifen sowie im Hinblick auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten sollte ein Zeitraum von fünf Jahren für die Speicherung von biometrischen Daten und alphanumerischen Daten als erforderlich betrachtet werden.
Erwägungsgrund 63 32024R1358
Erwägungsgrund 63 32024R1358Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen