VERORDNUNG (EU) 2024/1358 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die biometrischen Daten oder andere personenbezogene Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die biometrischen Daten und alle anderen personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sollten umgehend und dauerhaft gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben.
Erwägungsgrund 65 32024R1358
Erwägungsgrund 65 32024R1358Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen