VERORDNUNG (EU) 2024/1358 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Um Mitgliedstaaten bei ihrer Verwaltungszusammenarbeit während der Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG zu unterstützen, sollten die Daten von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des einschlägigen Durchführungsbeschlusses des Rates in Eurodac gespeichert werden. Die Speicherfrist sollte jedes Jahr um die Dauer des vorübergehenden Schutzes verlängert werden.
Erwägungsgrund 64 32024R1358
Erwägungsgrund 64 32024R1358Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen