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In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, den Anwendungsbereich des in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Grenzverfahrens zu erweitern und es einem Mitgliedstaat zu gestatten, im Rahmen eines Grenzverfahrens auch über die Begründetheit eines Antrags zu entscheiden, wenn der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Drittstaats ist oder, bei Staatenlosen, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes unionsweit 50 % oder weniger beträgt. Demnach sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Krisengrenzverfahrens weiterhin das in den Artikeln 43 bis 54 der genannten Verordnung vorgesehene Grenzverfahren anwenden, können dessen Anwendung auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aus Drittstaaten mit einer unionsweiten durchschnittlichen Anerkennungsquote von über 20 %, aber unter 50 % ausdehnen, wobei sie einen sich rasch entwickelnden Schutzbedarf, der im Herkunftsland auftreten könnte und sich in den vierteljährlichen Aktualisierungen der Eurostat-Daten widerspiegelt, berücksichtigen. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens sollte sich nicht auf die Gründe und sonstigen Vorschriften auswirken, die für die verpflichtende Anwendung des Grenzverfahrens gemäß der genannten Verordnung gelten. Wird einem Mitgliedstaat die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Grenzverfahrens gestattet, so sollten Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, nicht als Teil der angemessenen Kapazität gemäß Artikel 47 betrachtet oder für die Anwendung der jährlichen Höchstzahl gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung angerechnet werden.
In einer Krisensituation gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)…
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Krisensituation“: Die Mitgliedstaaten können um die Genehmigung der Anwendung der in den Kapiteln III und IV…
In Krisensituationen, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet sind, oder in Situationen höherer Gewalt könnte es…
Im Falle einer Instrumentalisierungssituation und um zu vermeiden, dass ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Drittstaatsangehörige…
Das Rückkehrverfahren an der Grenze sollte in Krisensituationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates die Rückkehr…
Bei der Anwendung des Verfahrens an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.