Erwägungsgrund 3 32024R1359
Die Union und ihre Mitgliedstaaten könnten mit sehr unterschiedlichen Migrationsherausforderungen konfrontiert sein, insbesondere in Bezug auf den Umfang und die Zusammensetzung der eintreffenden Personengruppen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union mit einer Vielzahl von Instrumenten ausgestattet wird, um auf alle Arten von Situationen reagieren zu können. Mit dem in der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten Gesamtkonzept, auch durch Partnerschaften mit einschlägigen Drittländern, sollte sichergestellt werden, dass der Union spezifische Vorschriften für ein wirksames Migrationsmanagement, insbesondere die Aktivierung eines obligatorischen Solidaritätsmechanismus, zur Verfügung stehen und dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um Krisen vorzubeugen. Mit der vorliegenden Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die dieses Konzept sowie die in der Richtlinie 2001/55/EG des Rates festgelegten Vorschriften ergänzen und parallel dazu angewandt werden können.