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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung der erforderlichen Anpassung der Vorschriften über Asylverfahren und, soweit betroffen, über Solidarität, damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement innerhalb der Union zu bewältigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich ein Beitrag zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Normen für die Gewährung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die…
Da das Ziel dieser Verordnung, beim Management der Außengrenzen und bei der Visumpolitik für Solidarität und geteilte Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz und die Förderung der in den Verträgen, der Charta und den geltenden internationalen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und die Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.