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Um ein angemessenes Vorgehen bei der gemeinsamen Datennutzung sicherzustellen und die Rechte und Interessen von Antragstellern und anderen Interessenträgern im Zusammenhang mit dem Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu schützen, ist es unbedingt erforderlich, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zum Datenschutz und zur Vertraulichkeit auf das Arbeitsprogramm angewendet werden. Im Einklang mit den in dieser Verordnung beschriebenen Grundsätzen des Datenschutzes und der Vertraulichkeit sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die von den Antragstellern eingereichten Informationen bei der Erstellung und Umsetzung des Arbeitsprogramms zu schützen.
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, wahren alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien — unbeschadet der…
Damit die Vertraulichkeit und die Wirksamkeit der Untersuchungen und sonstigen operativen Tätigkeiten des Amts sichergestellt und zugleich die in der Verordnung…
Die Vorschriften und Verfahren für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der IT-Sicherheit, einschließlich des Umgangs mit IT-Sicherheitsvorfällen,…
Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Unions- und nationaler Ebene sollten alle an der…
Für die zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen sollten Vertraulichkeit und Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß den Vorschriften zur…
Der wirksame Schutz der Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber ist zudem für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen, insbesondere der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.