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Die Verordnung (EU) 2018/956 sollte so aufgehoben werden, dass Übergangsbestimmungen es ermöglichen, den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Berichtszeitraum nach den zu Beginn dieses Berichtszeitraums geltenden Vorschriften abzuschließen, einschließlich der gesamten Nachverarbeitung der erhobenen Daten. Dementsprechend sollte diese Verordnung ab dem Beginn des folgenden Berichtszeitraums gelten.
Mit der vorliegenden Verordnung werden Übergangsbestimmungen festgelegt, die ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/6, also ab dem 28. Januar 2022,…
Bei der Aufnahme der Überwachungs- und Meldebestimmungen der Verordnung (EU) 2018/956 in die Verordnung (EU) 2019/1242 sollte die Gelegenheit genutzt werden,…
Da die Verordnung (EU) 2019/6 ab dem 28. Januar 2022 gilt, sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —
Unbeschadet des Artikels 3 gelten für Berichtszeiträume vor dem 1. Juli 2024 weiterhin die Verordnung (EU) 2019/1242 in der am 30. Juni 2024 geltenden Fassung…
Unter Berücksichtigung der für die Umsetzung dieser Verordnung und für die Anpassung der IT-Systeme der Mitgliedstaaten für Registrierung, Erklärung und Zahlung…
Um die Anwendung der Übergangsbestimmungen gemäß dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.