Erwägungsgrund 95 32023R1542
Harmonisierte Vorschriften für die Abfallbewirtschaftung sind notwendig, um sicherzustellen, dass Hersteller und andere Wirtschaftsakteure bei der Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung für Batterien in allen Mitgliedstaaten denselben Vorschriften unterliegen, und um dafür zu sorgen, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der gesamten Union in hohem Maße geschützt werden. Die erweiterte Herstellerverantwortung kann insbesondere durch die Reduzierung des Aufkommens an Altbatterien und der mit der Bewirtschaftung von Altbatterien verbundenen negativen Auswirkungen dazu beitragen, dass der Ressourcenverbrauch insgesamt sinkt. Um ein hohes Maß an stofflicher Verwertung zu erzielen, ist es erforderlich, die getrennte Sammlung von Altbatterien so weit wie möglich auszubauen und sicherzustellen, dass alle gesammelten Batterien durch Verfahren recycelt werden, die im Hinblick auf die Recyclingeffizienz gemeinsame Mindestwerte erreichen. Die Kommission hat im Zuge der Bewertung der Richtlinie 2006/66/EG festgestellt, dass einer der Mängel der genannten Richtlinie darin besteht, dass die Bestimmungen der Richtlinie nicht detailliert genug sind, was zu einer uneinheitlichen Umsetzung, erheblichen Hindernissen für das Funktionieren der Recyclingmärkte und zu suboptimalen Recyclingquoten führt. Detailliertere und harmonisierte Vorschriften dürften also Verzerrungen des Marktes für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Altbatterien verhindern und eine einheitliche Umsetzung der Anforderungen in der gesamten Union sicherstellen. Sie dürften auch zu einer weiteren Harmonisierung der Qualität der von den Wirtschaftsakteuren erbrachten Abfallbewirtschaftungsdienste führen und das Funktionieren des Sekundärrohstoffmarkts unterstützen.