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Um sicherzustellen, dass die Behörde ihren Aufsichtsaufgaben in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete wirksam nachkommen kann, sollte die Behörde alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen internen Unterlagen und Informationen einholen können und zu diesem Zweck über allgemeine Untersuchungsbefugnisse verfügen, die allen Aufsichtsbehörden nach nationalem Verwaltungsrecht zustehen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde in der Lage sein, Auskunftsersuchen an den ausgewählten Verpflichteten, an bei ihm beschäftigte natürliche Personen, an von ihm kontrollierte juristische Personen und an von ihm beauftragte Parteien zu richten, wie z. B.: an den Verpflichteten selbst oder an jede vom Verpflichteten kontrollierte juristische Person, Mitarbeiter des Verpflichteten und Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebsmitarbeiter, externe Auftragnehmer und Dritte, an die ein ausgewählter Verpflichteter seine Tätigkeiten ausgelagert hat.
Die Behörde kann von ausgewählten Verpflichteten und den bei ihnen beschäftigten natürlichen Personen, den ihnen angehörenden juristischen Personen sowie…
Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde alle erforderlichen Untersuchungen in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete…
Sofern dies als angemessen und notwendig erachtet wird, kann die Behörde nach Unterrichtung des Finanzaufsehers, der Gegenstand der Untersuchung ist, auch allen…
die Vorlage von Informationen oder Unterlagen, einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterungen, zu verlangen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben…
Bei direkt beaufsichtigten Unternehmen sollte die Behörde über vollumfängliche Aufsichtsbefugnisse verfügen, damit die Einhaltung der geltenden Anforderungen…
Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften vor, dass jede Aufsichtsbehörde über wirksame Untersuchungsbefugnisse verfügt. Diese Befugnisse umfassen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.