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Der Vorsitzende der Behörde sollte in den Sitzungen des Verwaltungsrats den Vorsitz führen und stimmberechtigt sein, wenn Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Die Kommission sollte ein nicht stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat sein. Um eine gute Zusammenarbeit mit anderen relevanten Institutionen zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsrat auch andere nicht stimmberechtigte Beobachter zulassen können — insbesondere Vertreter, die vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank (EZB) und von jeder der drei Europäischen Aufsichtsbehörden, nämlich der EBA, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA) (im Folgenden zusammen „ESA“) für den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung und OLAF, Europol, Eurojust und die EUStA für den Verwaltungsrat in der Zusammensetzung der zentralen Meldestellen — zuzulassen, wenn Angelegenheiten erörtert oder beschlossen werden, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Um sicherzustellen, dass die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den Sitzungen eingeladen werden, in denen ihre Anwesenheit erforderlich oder vorteilhaft wäre, sollte in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats eindeutig festgelegt werden, unter welchen Umständen diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie andere Beobachter zu den Sitzungen zugelassen werden können. Bei der Ausarbeitung der einschlägigen Teile der Geschäftsordnung sollte die Behörde mit diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Bedingungen für ihre Beteiligung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung wird vermutet, wenn die Teilnahmebedingungen bereits in den mit dieser Verordnung vorgeschriebenen bilateralen Arbeitsvereinbarungen oder Absichtserklärungen enthalten sind. Um ein reibungsloses Beschlussfassungsverfahren zu ermöglichen, sollten Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit gefasst werden, mit Ausnahme von Beschlüssen über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, die mit qualifizierter Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Abstimmungsregeln der Verträge gefasst werden sollten.
Der Verwaltungsrat kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere kann der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung die Vertreter von OLAF,…
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, unter denen mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und…
Damit ein wirksames Funktionieren der Behörde gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Verwaltungsrat vertreten sein. Das…
Die breit gefächerte Mitgliedschaft des Verwaltungsrats des ESRB (im Folgenden „Verwaltungsrat“) ist ein großer Vorteil. Allerdings spiegeln sich die jüngsten…
In der Regel werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit der Mehrheit aller Mitglieder gefasst. Die in Absatz 6 Buchstaben a bis e, g, k und l genannten…
Um den Mitgliedstaaten Flexibilität hinsichtlich der Auswahl des stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats zu ermöglichen, sollten sie als ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.