Erwägungsgrund 57 32024R1620
Im Interesse eines reibungslosen Entscheidungsprozesses sollten die Aufgaben klar aufgeteilt werden. Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung sollte über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und ähnliche Maßnahmen für die zentralen Meldestellen entscheiden, während der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und ähnliche Maßnahmen für Verpflichtete entscheiden sollte. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung sollte ferner über die Möglichkeit verfügen, dem Direktorium gemäß den im Einvernehmen mit dem Direktorium zu vereinbarenden Verfahren seine Stellungnahme zu allen von den gemeinsamen Aufsichtsteams vorgeschlagenen Beschlussentwürfen gegenüber einzelnen ausgewählten Verpflichteten vorzulegen. Liegt keine solche Stellungnahme vor, so sind die Beschlüsse vom Direktorium zu fassen. Weicht das Direktorium in seinem endgültigen Beschluss von der Stellungnahme ab, die der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung abgegeben hat, sollte es die Gründe hierfür schriftlich erläutern.