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Mit den Basel-III-Standards wird im SA-CR für bedingungslos kündbare Zusagen ein Kreditumrechnungsfaktor von 10 % eingeführt. Dies dürfte erhebliche Auswirkungen auf Schuldner haben, die bei saisonalen Schwankungen in ihrem Geschäftsbetrieb oder bei unerwarteten kurzfristigen Veränderungen ihres Betriebskapitalbedarfs, insbesondere während der Erholung von der COVID-19-Pandemie, auf die Flexibilität von bedingungslos kündbaren Zusagen angewiesen sind. Deshalb ist es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem Institute auf ihre bedingungslos kündbaren Zusagen weiterhin einen niedrigeren Kreditumrechnungsfaktor anwenden können sollten, und anschließend zu bewerten, ob eine mögliche schrittweise Anhebung der anwendbaren Kreditumrechnungsfaktoren angezeigt ist, um Instituten die Möglichkeit zu geben, ihre operativen Verfahren und Produkte anzupassen, ohne die Verfügbarkeit von Krediten für Schuldner der Institute zu beeinträchtigen.
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Artikel 495d wenden die Institute auf außerbilanzielle Posten in Form von bedingungslos kündbaren Zusagen…
Um die möglichen Auswirkungen abzuschwächen, die ein unvermittelter Anstieg der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf die Fähigkeit der Institute zur…
Neben der vorübergehenden Neukalibrierung des vom Basler Ausschuss geforderten Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung, der auf durch…
Am 12. März 2020 hat der EZB-Rat zur Unterstützung der Kreditvergabe an diejenigen, die vom Ausbruch der durch das Coronavirus bedingten Krankheit (COVID-19) am…
Die Faktoren für die stabile Refinanzierung für fällige Zahlungen aus Finanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, deren Restlaufzeit weniger als sechs Monate…
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden darüber hinaus einige der letzten Elemente des Basel-III-Rahmens in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.