Erwägungsgrund 5 CRR
Diese Verordnung und die Richtlinie 2013/36/EU sollten zusammen den Rechtsrahmen für den Zugang zur Tätigkeit, den Aufsichtsrahmen und die Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) bilden. Daher sollte diese Verordnung zusammen mit jener Richtlinie gelesen werden.