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Die endgültigen FRTB-Standards in Bezug auf die Abgrenzung zwischen dem Handelsbuch und dem Anlagebuch sollten in Unionsrecht umgesetzt werden, da sie erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko haben. Im Einklang mit den Basel-III-Standards sollte die Umsetzung der Abgrenzungsanforderungen die Listen von Instrumenten umfassen, die dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zuzuordnen sind, sowie die Ausnahmeregelung, die es Instituten gestattet, mit Genehmigung der zuständigen Behörde bestimmte Instrumente, die üblicherweise im Handelsbuch gehalten werden, einschließlich börsennotierter Aktien, dem Anlagebuch zuzuordnen, wenn Positionen in diesen Instrumenten nicht mit Handelsabsicht gehalten werden oder keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichern.
Um die nach der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 eingeführte Reformagenda zu vollenden und Schwachstellen des derzeitigen Rahmenwerks für Marktrisiken…
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die 2019 vom BCBS…
Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Instituten mit…
Auch für Institute mit begrenzten Handelsbuchtätigkeiten sollte eine verhältnismäßige Behandlung des Marktrisikos gelten, damit mehr Institute mit…
Die folgenden Absätze werden angefügt: „(5) Zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ordnen Institute jede ihrer Anlagebuchpositionen,…
Um eine erhebliche operationelle Belastung für Institute in der Union zu vermeiden, sollten alle Anforderungen zur Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.