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Im Rahmen des alternativen Standardansatzes unterliegen Risikopositionen gegenüber Instrumenten mit Restrisiken einem Restrisikoaufschlag, um Risiken zu berücksichtigen, die von der sensitivitätsgestützten Methode nicht erfasst werden. Im Rahmen der Basel-III-Standards können ein Instrument und seine Absicherung für die Zwecke dieses Aufschlags nur dann gegeneinander aufgerechnet werden, wenn sie sich vollständig ausgleichen. Institute können jedoch das Restrisiko einiger der Instrumente, die unter den Restrisikoaufschlag fallen, auf dem Markt weitgehend absichern und so das Gesamtrisiko ihrer Portfolios verringern, auch wenn diese Absicherungen das Risiko der ursprünglichen Position möglicherweise nicht vollständig ausgleichen. Um Instituten die Fortsetzung von Absicherungen zu ermöglichen, ohne unangemessene Negativanreize zu schaffen, und in Anerkennung des wirtschaftlichen Grundsatzes der Verringerung des Gesamtrisikos sollte die Umsetzung des Restrisikoaufschlags es vorübergehend ermöglichen, unter strengen Bedingungen und mit aufsichtlicher Genehmigung die Absicherungen dieser Instrumente, die auf dem Markt abgesichert werden können, vom Restrisikoaufschlag auszunehmen.
Institute, die den alternativen Standardansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, melden die Ergebnisse ihrer…
In Bezug auf beurteilte Risikopositionen (Risikopositionen, für die ein Rating vorliegt) gegenüber anderen Instituten sollten einige risikogewichteten…
Folgender Artikel wird eingefügt: Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die…
Wenngleich die in den Basel-III-Standards festgelegte neue Behandlung unbeurteilter Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des Standardansatzes…
Gemäß dem endgültigen Basel-III-Rahmen ist ein Institut, das den IRB-Ansatz für eine Risikopositionsklasse eingeführt hat, nicht mehr verpflichtet, diesen…
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert und ein vom Basler Ausschuss für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.