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Informationen über Höhe und Qualität vertragsgemäß bedienter, notleidender und gestundeter Risikopositionen sowie eine Analyse der Altersstruktur überfälliger Risikopositionen sollten auch von börsennotierten kleinen und nicht komplexen Instituten sowie von anderen Instituten offengelegt werden. Diese Offenlegungspflicht bringt für diese Institute keine zusätzliche Belastung mit sich, da die Offenlegung dieses begrenzten Satzes von Angaben von der EBA bereits auf der Grundlage des Aktionsplans des Rates von 2017 für den Abbau notleidender Kredite in Europa umgesetzt worden ist, der die EBA ersucht hatte, verstärkte Offenlegungspflichten in Bezug auf die Qualität der Vermögenswerte und auf notleidende Kredite für alle Institute umzusetzen. Diese Offenlegungspflicht stimmt außerdem vollumfänglich mit der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie“überein.
Teil 8 erhält folgende Fassung: „TEIL 8 OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 431 Offenlegungspflichten und -verfahren Die gemäß…
Im Aktionsplan wurde anerkannt, dass die Dateninfrastruktur der Kreditinstitute durch einheitliche und standardisierte Daten zu notleidenden Krediten gestärkt…
Um eine stärkere Integration der aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen zu ermöglichen, sollte die EBA Offenlegungen von Instituten zentral veröffentlichen…
Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken verhalten sich nicht unbedingt proportional zu der Größe und Komplexität eines Instituts. Das Ausmaß der Exponiertheiten…
Darüber hinaus sollten die bestehenden Risikominderungsmaßnahmen sowie insbesondere die Berichts- und Offenlegungspflichten verbessert werden, um…
Laut den Rückmeldungen auf die Sondierung der Kommission zum EU-Regelungsrahmen für Finanzdienstleistungen werden die geltenden Offenlegungspflichten als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.