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Um sicherzustellen, dass Eigenmittel angemessen verteilt werden und im Bedarfsfall für den Schutz von Ersparnissen zur Verfügung stehen, sollte die Eigenmitteluntergrenze auf allen Konsolidierungsebenen gelten, es sei denn, ein Mitgliedstaat ist der Auffassung, dass dieses Ziel auf andere Weise wirksam erreicht werden kann, insbesondere im Hinblick auf Gruppen, wie etwa genossenschaftliche Gruppen mit einer Zentralorganisation und zugeordneten Instituten in diesem Mitgliedstaat. In solchen Fällen sollte ein Mitgliedstaat beschließen können, die Eigenmitteluntergrenze auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis nicht auf Institute in diesem Mitgliedstaat anzuwenden, sofern das Mutterinstitut dieser Institute in diesem Mitgliedstaat die Eigenmitteluntergrenze auf Basis seiner konsolidierten Lage auf der höchsten Konsolidierungsebene in diesem Mitgliedstaat einhält.
Die Eigenmitteluntergrenze gehört zu den Kernmaßnahmen der Basel-III-Reform. Sie zielt darauf ab, die bei internen Modellen entstehende unberechtigte…
Sofern die Anforderungen des Artikels 69 der Richtlinie 2006/48/EG eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden davon absehen,…
Im Hinblick auf den Schutz und die Förderung der Finanzstabilität in der Union und zur Vermeidung einer Umgehung der in dieser Richtlinie festgelegten…
Zum Zweck der Berechnung ihrer Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates könnte es Instituten, die Teil eines…
Spiegelbildlich zum Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte sich der einheitliche Abwicklungsmechanismus auf alle in den teilnehmenden…
Um die Verhältnismäßigkeit der Abzugsregelung weiter zu verbessern, sollte diese Regelung nicht in den Ausnahmefällen gelten, in denen die interne MREL gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.