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Jedoch könnte aus dem tatsächlichen CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte für Institute, die diese Ausnahmen anwenden, ein erhebliches Risiko erwachsen. Treten diese Risiken ein, so könnten die betroffenen Institute erhebliche Verluste erleiden. Wie die EBA in ihrem CVA-Bericht vom 25. Februar 2015 hervorhob, gibt das CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte Anlass zu aufsichtlichen Bedenken, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht angegangen werden. Um Aufsichtsbehörden die Überwachung des aus den ausgenommenen Geschäften erwachsenden CVA-Risikos zu erleichtern, sollten Institute die Berechnung der Eigenmittelanforderungen melden, die für das CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte zu erfüllen wären, wenn diese Geschäfte nicht ausgenommen wären. Außerdem sollte die EBA Leitlinien ausarbeiten, um Aufsichtsbehörden die Ermittlung übermäßigen CVA-Risikos zu erleichtern und die Harmonisierung der Aufsichtsmaßnahmen in diesem Bereich unionsweit zu verbessern.
der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in…
Institute, die den alternativen Standardansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, melden die Ergebnisse ihrer…
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(4a) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann sich ein Institut dafür entscheiden, für die nach Absatz 4…
Bei der Umsetzung der ursprünglichen Basel-III-Standards für die Behandlung des CVA-Risikos in Unionsrecht wurden bestimmte Geschäfte von der Berechnung der…
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 104a Zusätzliche Eigenmittelanforderung Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a…
Schreibt eine zuständige Behörde eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, so sollte sie die besondere Lage eines Instituts berücksichtigen und eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.