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Bei der Umsetzung der ursprünglichen Basel-III-Standards für die Behandlung des CVA-Risikos in Unionsrecht wurden bestimmte Geschäfte von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko ausgenommen. Diese Ausnahmen wurden vereinbart, um einen potenziell übermäßigen Kostenanstieg bei bestimmten Derivategeschäften durch die Einführung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko zu vermeiden, insbesondere als Institute das CVA-Risiko bestimmter Kunden, die keine Sicherheiten austauschen konnten, nicht mindern konnten. Gemäß den von der EBA geschätzten Auswirkungen wären die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen der überarbeiteten Basel-III-Standards für ausgenommene Geschäfte mit diesen Kunden immer noch übermäßig hoch. Um sicherzustellen, dass diese Kunden ihre finanziellen Risiken weiterhin mit Derivategeschäften absichern, sollten die Ausnahmen bei der Umsetzung der überarbeiteten Basel-III-Standards erhalten bleiben.
Die Kommission sollte die vom BCBS im Juli 2020 veröffentlichten überarbeiteten Basel-III-Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer…
Jedoch könnte aus dem tatsächlichen CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte für Institute, die diese Ausnahmen anwenden, ein erhebliches Risiko erwachsen. Treten…
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(4a) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann sich ein Institut dafür entscheiden, für die nach Absatz 4…
Wenngleich die in den Basel-III-Standards festgelegte neue Behandlung unbeurteilter Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des Standardansatzes…
Im Rahmen des endgültigen Basel-III-Rahmens wird der sehr kurzfristige Charakter von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im SA-CR möglicherweise nicht ausreichend…
Durch den Basel-III-Rahmen wurde eine einfache, transparente und nicht risikobasierte Verschuldungsquote als glaubwürdiger ergänzender Maßstab für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.