Art. 20 Abs. 1 Buchst. g 32024R1624Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden
sie stellen fest, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden und gegebenenfalls der Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine…
Art. 23 32015L0849RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in den Artikeln 20 und 21 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen…
Erwägungsgrund 98 32024R1624Die Anforderungen für politisch exponierte Personen, deren Familienangehörige und bekanntermaßen nahestehende Personen sind nicht strafrechtlicher, sondern…
Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iii 32024R1624Umfang interner Strategien, Verfahren und Kontrollen
die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zur Umsetzung von Kapitel III dieser Verordnung, einschließlich Verfahren zur Feststellung, ob es sich bei dem Kunden, dem…
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch…