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Bezieht sich der Begriff „zuständige Behörden“ auf Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, so sollte er so ausgelegt werden, dass er bei den Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beteiligen, die EUStA einschließt.
„zuständige Behörden“ die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Teilnahme an einer GEG zuständig sind, die gemäß Artikel 13 des vom Rat nach Artikel 34 des…
„zuständige Behörden“ Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen gemäß Artikel 87…
„zuständige Behörde“ eine staatliche Stelle in einem Mitgliedstaat, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die…
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten ein integraler Bestandteil der EUStA sein; als solche sollten sie daher bei der Ermittlung und Verfolgung von…
Kann die EUStA ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall nicht ausüben, da Grund zu der Annahme besteht, dass der den finanziellen Interessen der Union…
Besteht zwischen der EUStA und den nationalen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit darüber, ob die strafbare Handlung in den Anwendungsbereich der Artikel 22…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.