Erwägungsgrund 2 32016R0794
Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die Tätigkeiten und die Funktionsweise von Europol durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. In dem genannten Artikel ist ferner vorgesehen, dass Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt werden und dass an dieser Kontrolle die nationalen Parlamente — im Einklang mit Artikel 12 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 9 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll Nr. 1“) — beteiligt werden, um die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht von Europol gegenüber den Unionsbürgern zu stärken. Daher sollte der Beschluss 2009/371/JI durch eine Verordnung ersetzt werden, die unter anderem Regeln für die parlamentarische Kontrolle festlegt.