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Um sicherzustellen, dass Risiken der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen angemessen gemindert werden, ist es wichtig, Maßnahmen festzulegen, die Verpflichtete umsetzen müssen, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung ihres Kundenstamms anhand der Listen der im Rahmen gezielter finanzieller Sanktionen benannten Personen oder Einrichtungen. Die Anforderungen, die Verpflichteten gemäß dieser Verordnung obliegen, heben nicht die regelbasierte Verpflichtung auf, Gelder und andere Vermögenswerte einzufrieren und weder direkt noch indirekt Einzelpersonen oder Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, die für alle natürlichen oder juristischen Personen in der Union gelten. Darüber hinaus sollen die Anforderungen dieser Verordnung nicht Verpflichtungen in Bezug auf die Überprüfung von Kunden zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen gemäß anderen Rechtsakten der Union oder gemäß nationalem Recht ersetzen.
Zusätzlich zu der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten kontinuierlichen Überwachung überprüfen die Verpflichteten regelmäßig, ob die in Artikel 20…
Um zu verhindern, dass von Zahlungskonten von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen Echtzeitüberweisungen in…
Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere den überarbeiteten FATF-Empfehlungen, Rechnung zu tragen und einen umfassenden Rahmen für die…
Hat die Union gemäß Artikel 215 AEUV restriktive Maßnahmen erlassen, in deren Rahmen gegen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Sanktionen verhängt…
Um den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, soll mit dieser Verordnung die Verpflichtung eingeführt werden, dass Risiken einer…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, die gegen juristische Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.