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Die Mitgliedstaaten und sonstigen Vorhabenträger sollten zu Plänen und Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften durchführen, um negative Auswirkungen auf die Umwelt — beispielsweise Landschaftszerstückelung, Bodenversiegelung, Luft- und Wasserverschmutzung sowie Lärm — zu verhindern oder, wenn dies nicht möglich ist, zu mindern oder auszugleichen, und um die biologische Vielfalt wirksam zu schützen.
Die nach Unionsrecht erforderlichen Umweltprüfungen und -genehmigungen, auch in Bezug auf Wasser, Böden, Lebensräume und Vögel, sind integraler Bestandteil des…
Um zu einer effizienteren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die verschiedenen…
Es ist angebracht, ein Verfahren vorzusehen, damit der Projektträger von den zuständigen Behörden eine Stellungnahme zu Inhalt und Umfang der Angaben erhalten…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden und angemessene Verfahren für die Überwachung der sich…
Es sollte eine Harmonisierung der Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, insbesondere hinsichtlich der Art der zu prüfenden…
Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.