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Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sollte der Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes in drei Schritten erfolgen — Fertigstellung eines Kernnetzes bis 2030, eines erweiterten Kernnetzes bis 2040 und eines Gesamtnetzes bis 2050 — und dem übergeordneten Ziel dienen, ein multimodales und interoperables europaweites Netz mit hohen Qualitätsstandards zu verwirklichen und dabei die übergeordneten Ziele der Union in Bezug auf Klimaneutralität und Umweltschutz zu wahren.
Fertigstellung eines Kernnetzes bis zum 31. Dezember 2030;
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sollten das Kernnetz mit Frist bis 2030 und das erweiterte Kernnetz mit Frist bis 2040 die Grundlage…
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein gemeinsamer Rahmen für die Schaffung zeitgemäßer interoperabler Netze…
Im Hinblick auf einen koordinierten und termingerechten Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes als Voraussetzung für die Erzielung größtmöglicher…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Leitlinien für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) (im Folgenden…
Zu den Fristen bis 2030 und 2050, die bereits auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.