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Die Außerbetriebnahme von Klasse-B-Systemen bringt für die Infrastrukturbetreiber angesichts der Kosten und der Komplexität der Einführung des ERTMS und der Vorhaltung zusätzlicher streckenseitiger Systeme über einen längeren Zeitraum erhebliche Einsparungen bei der Instandhaltung mit sich. Die Mitgliedstaaten sollten — außer in bestimmten Fällen — die Außerbetriebnahme von Klasse-B-Systemen im Kernnetz bis 2040, im erweiterten Kernnetz bis 2045 und im Gesamtnetz bis 2050 sicherstellen, vorausgesetzt, dass ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, und dabei eine zeitnahe Unterrichtung aller betroffenen Parteien über diese Außerbetriebnahme und die Einführung des ERTMS sicherstellen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Klasse-B-Systeme spätestens bis zum 31. Dezember 2040 im Kernnetz, bis zum 31. Dezember 2045 im erweiterten Kernnetz und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Eisenbahninfrastruktur des erweiterten Kernnetzes mit Ausnahme der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Straßeninfrastruktur des Kernnetzes und des erweiterten Kernnetzes bis zum 31. Dezember 2040 die folgenden…
Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass bis zum 31. Dezember 2030 auf den Güterverkehrsstrecken im Kernnetz,…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das ERTMS bis 2050 im Gesamtnetz, bis 2040 im erweiterten Kernnetz und bis 2030 im Kernnetz eingeführt wird. Bei…
In Anbetracht der Tatsache, dass die Einführung des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) in Europa an Fahrt gewinnt und mehrere Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.