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Die Wirksamkeit der Beschränkungen für Reisen in die Union hängt von der Anwendung einheitlicher Regeln für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige ab. Mit der Anwendung einheitlicher Regeln durch die Durchführungsverordnung sollten der Schutz der öffentlichen Gesundheit und somit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten könnten strengere vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen und andere als die in der Durchführungsverordnung festgelegten Beschränkungen beschließen, sofern diese keine negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten Reisebeschränkungen erlassen, wenn keine Durchführungsverordnung vorliegt. Die Durchführungsverordnung sollte der besonderen Lage der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete Rechnung tragen, die in Artikel 355 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt und in dessen Anhang II aufgeführt werden.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine Durchführungsverordnung erlassen, die vorübergehende, an den Außengrenzen anzuwendende Beschränkungen für Reisen…
Wichtig ist, dass im Einklang mit den geltenden Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht Unionsbürgern, Drittstaatsangehörigen und ihren…
Für den Fall einer schweren Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollte in diesem Mechanismus vorgesehen sein, dass eine Durchführungsverordnung…
Folgender Artikel wird eingefügt: Vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Union (1) Dieser Artikel findet bei gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes…
Zu den restriktiven Maßnahmen der Union gehören Einreisebeschränkungen (Reiseverbote), die von dieser Richtlinie erfasst werden sollten. Aufgrund dieser…
Die Durchführung dieser Verordnung durch die Union und die Mitgliedstaaten sollte den einschlägigen Anforderungen an die Auferlegung restriktiver Maßnahmen aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.