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Die Durchreise innerhalb der Union sollte im Fall von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sowie für bestimmte Gruppen von Reisenden, die aus zwingenden Gründen reisen müssen, keinen vorübergehenden gesundheitsbezogenen Reisebeschränkungen zu ihrem endgültigen Ziel unterliegen. Jegliche aufzuerlegenden vorübergehenden gesundheitsbezogenen Beschränkungen sollten ab der Ankunft am endgültigen Zielgelten.
Beschränkungen für die Einreise in die Mitgliedstaaten für Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, dürfen nur ausnahmsweise und für einen strikt…
Folgender Artikel wird eingefügt: Vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Union (1) Dieser Artikel findet bei gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes…
Wichtig ist, dass im Einklang mit den geltenden Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht Unionsbürgern, Drittstaatsangehörigen und ihren…
Das Recht auf freien Personenverkehr der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sowie der Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen, die aufgrund…
Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Freizügigkeit, einschließlich der Möglichkeit für diese…
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.