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Bei der Ausübung polizeilicher oder sonstiger hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere in ihren Grenzgebieten, ist es von Bedeutung, dass die Ausübung dieser Befugnisse nicht zu unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen — insbesondere zu übermäßigen Wartezeiten — führt. Im Geiste des Dialogs und der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten benachbarte Mitgliedstaaten über ihre Maßnahmen in Kenntnis setzen, insbesondere dann, wenn sich die Maßnahme voraussichtlich verstärkt auf den grenzüberschreitenden Verkehr auswirken wird.
die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren…
die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren…
In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sollten Menschen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, frei und sicher zwischen den Mitgliedstaaten bewegen…
In erster Linie sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts der Art der festgestellten schwerwiegenden…
Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe…
Es muss sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer nationalen Zuständigkeiten durchgeführten Kontrollen weiterhin in vollem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.