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Das in dieser Verordnung vorgesehene Überstellungsverfahren ist fakultativ und lässt die bestehende Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige im Einklang mit bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Rückführungsrichtlinie“) zurückzuführen, wenn diese Personen außerhalb von Grenzgebieten aufgegriffen wurden.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 des…
Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht innerhalb der Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze zurückkehrt oder…
Die Rückführung — gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die…
Die Rückführung — gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die…
Folgender Artikel wird eingefügt: Verfahren zur Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen (1) Unbeschadet des Artikels 22 wird in diesem…
Bei der Anwendung des Rückkehrverfahrens an der Grenze sollten bestimmte Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG Anwendung finden, da sie Aspekte des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.