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Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, von der Durchführung der Überprüfung im Hoheitsgebiet abzusehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wird. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zurückgeschickt wurde, die Überprüfung unverzüglich durchführen.
Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen…
Die Mitgliedstaaten können von der Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 absehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger…
Die Überprüfung sollte an jedem angemessenen und geeigneten Ort, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der geografischen Lage und der…
Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragen sicherzustellen, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die geeigneten…
Unbeschadet der Vorschriften für Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten, zu denen noch kein Beschluss über die Aufhebung dieser Kontrollen…
Um das Funktionieren des Schengen-Raums zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen können, um irregulären Migrationsbewegungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.