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Wird ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, von einem Beförderungsunternehmer an die Grenze gebracht, so kann die zuständige Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht Vorkehrungen treffen, damit der Drittstaatsangehörige umgehend in den aufnehmenden Mitgliedstaat befördert wird.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 des…
Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den…
In Fällen, in denen eine gerichtliche Zuständigkeit nach Artikel 3 vorliegt und ein Mitgliedstaat als ersuchter Staat handelt und sich die verdächtige oder…
Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um die Beförderungsunternehmen zu verpflichten, auf Anfrage der mit der Durchführung der…
Das Verfahren, mit dem ein Mitgliedstaat aufgegriffene Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht in den Mitgliedstaat überstellen können sollte, aus dem diese…
In den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Beförderung der inhaftierten Person durch das Hoheitsgebiet eines dritten Mitgliedstaats (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.