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Der ersuchende Mitgliedstaat trifft entsprechende Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Durchbeförderung so rasch wie möglich abgewickelt wird. Die Durchbeförderung muss binnen höchstens 24 Stunden abgewickelt werden.
Der ersuchte Mitgliedstaat veranlasst in gegenseitigen Konsultationen mit dem ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der verfügbaren Mittel und nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Standards alle Unterstützungsmaßnahmen, die von der Landung und der Öffnung der Flugzeugtüren bis zur Sicherung der Ausreise des Drittstaatsangehörigen erforderlich sind. In den Fällen des Buchstaben b) sind jedoch keine Konsultationen erforderlich. In Betracht kommen insbesondere die folgenden Unterstützungsmaßnahmen: a) die Abholung des Drittstaatsangehörigen am Flugzeug sowie dessen Begleitung auf dem Gelände des Transitflughafens, insbesondere zum Weiterflug, b) die notärztliche Versorgung des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Begleitkräfte, c) die Verpflegung des Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls der Begleitkräfte, d) die Entgegennahme, Aufbewahrung und Weiterleitung von Reisedokumenten, insbesondere bei unbegleiteten Rückführungen, e) bei unbegleiteten Rückführungen die Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über Ort und Zeit der Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, f) die Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über etwaige schwerwiegende Zwischenfälle während der Durchbeförderung des Drittstaatsangehörigen.
Der ersuchte Mitgliedstaat kann nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts: a) die Drittstaatsangehörigen an einen sicheren Ort bringen und dort unterbringen; b) rechtmäßige Mittel zur Verhinderung oder Beendigung von durch den Drittstaatsangehörigen versuchten Widerstandshandlungen gegen die Durchbeförderung anwenden.
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 kann der ersuchte Mitgliedstaat in Fällen, in denen trotz einer gemäß den Absätzen 1 und 2 geleisteten Unterstützung nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchbeförderung zu Ende geführt werden kann, auf Ersuchen von und im Benehmen mit dem ersuchenden Mitgliedstaat alle erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen für die Fortsetzung der Durchbeförderung treffen. In diesen Fällen kann die Frist nach Absatz 1 auf höchstens 48 Stunden verlängert werden.
Über Art und Umfang der Unterstützung nach den Absätzen 2, 3 und 4 entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats, bei denen die Verantwortung für die getroffene Maßnahme liegt.
Die für die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben b) und c) anfallenden Kosten trägt der ersuchende Mitgliedstaat. Die übrigen Kosten werden — soweit sie tatsächlich angefallen sind und ihre Höhe bestimmbar ist — ebenfalls vom ersuchenden Mitgliedstaat getragen. Die Mitgliedstaaten erteilen einschlägige Informationen in Bezug auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Kosten nach Unterabsatz 2.
Wird dem Antragsteller eine Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 67 Absatz 10 zugestellt, so muss er mit den zuständigen Behörden…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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