Erwägungsgrund 5 32024R1732
Das neue Ziel würde es dem Gemeinsamen Unternehmen ermöglichen, Tätigkeiten auf den Gebieten der Anschaffung und des Betriebs von KI-optimierten Supercomputern oder Partitionen von Supercomputern durchzuführen, um ein maschinelles Lernen und ein Trainieren von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck zu ermöglichen. Das Gemeinsame Unternehmen sollte die Möglichkeit haben, eine neue Art des Zugangs zu seinen Rechenressourcen für das KI-Start-up-Ökosystem und das Forschungs- und Innovationsökosystem zu schaffen sowie spezielle KI-Anwendungen zu entwickeln, die für den Betrieb auf seinen Supercomputern optimiert sind. Das Gemeinsame Unternehmen sollte auch die Möglichkeit haben, bestehende europäische Hochleistungsrechnen-Aufnahmeeinrichtungen als KI-Fabriken zu benennen, wenn die Aufnahmeeinrichtung nachweisen kann, dass ihr Supercomputer über ausreichende Rechenressourcen verfügt, um große KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und neu entstehende KI-Anwendungen zu trainieren, und sofern die Aufnahmeeinrichtung das gesamte Spektrum zusätzlicher Tätigkeiten durchführt, die für die Entwicklung und Unterstützung des KI-Ökosystems erforderlich sind. Diese Änderungen würden das Gemeinsame Unternehmen in die Lage versetzen, maßgeschneiderte Rechenkapazitäten und -dienste anzubieten, um ein groß angelegtes KI-Training zu ermöglichen und die KI-Entwicklung und -Verbreitung in der Union voranzutreiben, was nach der derzeit geltenden Verordnung nicht möglich ist. KI-Fabriken sollten sowohl miteinander als auch mit einschlägigen KI-Initiativen der Union interagieren, gegebenenfalls auch mit einschlägigen nationalen KI-Ökosystemen und nationalen KI-Initiativen.