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Für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis j aufgeführten Technologien, bei denen es sich um Technologien für erneuerbare Energien handelt, nehmen die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung von Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Folgendes auf: Dieser Absatz gilt unbeschadet von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Artikel 107 und 108 AEUV sowie der internationalen Verpflichtungen der Union.
Vorqualifikationskriterien in Bezug auf
verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln,
Cybersicherheit und Datensicherheit und
die Fähigkeit, das Projekt vollständig und fristgerecht durchzuführen;
Vorqualifikationskriterien oder Zuschlagskriterien, mit denen der Beitrag der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz gemäß Absatz 2 bewertet wird.
Grundlage für den Beitrag der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz bilden die in diesem Absatz festgelegten Kriterien. Diese Kriterien müssen objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein. Auktionen tragen zur Resilienz unter Berücksichtigung des Anteils der Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile bei, die aus einem Drittland stammen, auf den mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile innerhalb der Union entfallen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes wird das Herkunftsland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt. Auktionen tragen auch zu mindestens einem der folgenden Aspekte bei: Dieser Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden, die über die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien hinausgehen.
ökologischer Nachhaltigkeit, die über die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgeht;
Innovation durch Bereitstellung völlig neuer Lösungen oder durch Verbesserung vergleichbarer hochmoderner Lösungen;
Integration des Energiesystems.
Bis zum 30. März 2025 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Absatz 1 genannten Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien weiter präzisiert werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Mitgliedstaaten weisen jedem der Kriterien zur Bewertung des Beitrags der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz, wenn sie als Zuschlagskriterien angewandt werden, eine Mindestgewichtung in Höhe von 5 % und eine kombinierte Gewichtung zwischen 15 % und 30 % der Zuschlagskriterien zu. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Kriterien stärker zu gewichten, und steht im Einklang mit etwaigen Beschränkungen für nicht preisbezogene Kriterien, die in den Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegt sind.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Erwägungen in Bezug auf die in Absatz 1 festgelegten Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien anzuwenden, wenn durch die Anwendung dieser Kriterien für sie unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden. Kostenunterschiede, die auf der Grundlage von objektiven und überprüfbaren Daten auf über 15 % je Auktion geschätzt werden, können von den Mitgliedstaaten als unverhältnismäßig angesehen werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zur Maximierung der Durchführungsrate von Projekten durch geeignete Anreize, z. B. durch Anwendung einer Preisindexierung. Die Mitgliedstaaten können die Auswirkungen negativer Gebote auf die Geschwindigkeit und den Umfang der Bereitstellung bewerten.
Die Absätze 1 bis 5 gelten für mindestens 30 % des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat oder alternativ für mindestens 6 Gigawatt pro Jahr und Mitgliedstaat.
Bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle zwei Jahre führt die Kommission eine umfassende Bewertung der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und ihrer Auswirkungen auf den beschleunigten Einsatz von Technologien für erneuerbare Energien. Die Kommission bewertet insbesondere die Auswirkungen der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien auf Im Rahmen dieser Bewertung konsultiert die Kommission Sachverständige im Bereich Auktionen aus den Mitgliedstaaten.
die Entwicklung der jährlichen Herstellung von Technologien für erneuerbare Energien in der Union;
die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich ihrer finanziellen Auswirkungen und ihrer Auswirkungen auf die Geschwindigkeit des Einsatzes, wobei auch die Praktikabilität, einschließlich des Verwaltungsaufwands, und die Klarheit des Systems für Projektentwickler und die nationale Verwaltung auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu berücksichtigen sind.
Fällt die Bewertung gemäß Absatz 8 positiv aus, insbesondere wenn die Anwendung der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht erheblich behindert hat, legt die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung von Absatz 7 vor, um die Anteile des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat oder das absolute Volumen, für die die Absätze 1 bis 5 gelten, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung dieser Volumen festzulegen und den Grenzwert für die in Absatz 5 genannten geschätzten Kostenunterschiede anzupassen.
Bei der Berechnung des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat können Auktionen für Anlagen mit einer maximalen Projektgröße von 10 MW ausgenommen werden. Bei Auktionen für eine bestimmte Technologie, für die die Absätze 1 bis 5 gelten und die in der Folge unterzeichnet blieben, kann der unterzeichnete Anteil des Auktionsvolumen von der Anwendung der Absätze 1 bis 5 ausgenommen werden.
Um die Durchführung für alle Mitgliedstaaten, insbesondere für diejenigen mit geringem Auktionsvolumen, zu erleichtern, können Mitgliedstaaten, die in den vorangegangenen zwei Jahren nicht mehr als zwei Auktionen pro Jahr durchgeführt haben, den Anteil der Auktionen bestimmen, für die die Absätze 1 bis 5 für diesen Zeitraum von zwei Jahren gelten.
Bleiben Auktionen, für die Vorqualifikations-, Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien angewandt werden, unterzeichnet, so sollte die Nutzung von Energie aus…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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