Erwägungsgrund 2 32024R1739
Am 24. Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1738 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1738 wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer benannten zwischengeschalteten Bank an ihrem Transfer eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unter Verwendung von Konten bei nicht benannten Kreditinstituten oder anderen Finanzinstituten erfolgt. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1738 wird auch eine Ausnahmeregelung eingeführt, welche die die Freigabe von Geldern ermöglicht, die aufgrund der Beteiligung einer in der Liste aufgeführten emittierenden Bank eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt.