Erwägungsgrund 2 32024R1796
Auf der Grundlage der Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure in Iran zu erleichtern, sollten nach Ansicht des Rates bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union tätig sind, ausschließlich für humanitäre Zwecke in Iran von dem Verbot ausgenommen werden, benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt werden sollte.