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Es ist angezeigt, eine Bestimmung einzuführen, die es Staatsangehörigen und Unternehmen der Mitgliedstaaten ermöglicht, von russischen Personen und Organisationen, die ihnen Schaden zugefügt haben, Schadensersatz zu erhalten. Dies beinhaltet Schäden, die den Unternehmen, die in ihrem Eigentum stehen oder die sie kontrollieren, im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen bzw. deren Erfüllung von den mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen betroffen war, entstanden sind, sofern der betreffende Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder das betroffene Unternehmen keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen beispielsweise gemäß dem einschlägigen bilateralen Investitionsabkommen hat. Solcher Schadensersatz kann vor den Gerichten der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten über die gerichtliche Zuständigkeit und die Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen, einschließlich derjenigen über mögliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, geltend gemacht werden.
Es ist angezeigt Bestimmungen einzuführen, die es Staatsangehörigen und Unternehmen der Mitgliedstaaten ermöglicht, von russischen Einzelpersonen und…
Es ist angezeigt, eine Bestimmung einzuführen, die es Staatsangehörigen und Unternehmen der Mitgliedstaaten ermöglicht, von belarussischen Einzelpersonen und…
Zwar ist die Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen,…
Um die ordnungsgemäße Umsetzung der restriktiven Maßnahmen und den angemessenen Schutz der Wirtschaftsbeteiligten der Union zu gewährleisten, sollten…
Unbeschadet des Absatzes 1 hat jede Person, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird, das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Jeder Mitgliedstaat ergreift, sofern zutreffend, alle angemessenen Maßnahmen mit dem Ziel bzw. hat das Recht, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.