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Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer aus der Union dazu, die Wiederausfuhr — nach Russland oder zur Verwendung in Russland — von sensiblen Gütern und Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, von bestimmten gemeinsamen vorrangigen Güter, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 vertraglich zu verbieten (im folgenden „Verbot der Wiederausfuhr nach Russland“). Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen und vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, sollte die Verpflichtung nach jenem Artikel als erfüllt gelten, wenn der Vertrag eine allgemeine Klausel enthält, die die Ausfuhr und Wiederausfuhr der betreffenden Güter und Technologien in Länder und Gebiete, gegen die restriktive Maßnahmen der Union verhängt wurden, verbietet und angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Klausel vorsieht.
Der Beschluss 2014/512/GASP verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer aus der Union dazu, die Wiederausfuhr — nach Russland oder zur Verwendung in Russland — von…
Der Beschluss (GASP) 2023/2874 schreibt darüber hinaus vor, dass Ausführer die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologie in der Liste in den…
Nach Auffassung des Rates ist es angezeigt, von Ausführern zu verlangen, dass sie die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr bestimmter sensibler…
Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß der Liste in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU)…
Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung, von…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von sensiblen Gütern und Technologien gemäß der Liste in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.