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Der Beschluss 2014/512/GASP verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer aus der Union dazu, die Wiederausfuhr — nach Russland oder zur Verwendung in Russland — von sensiblen Gütern und Technologien, bestimmten gemeinsamen vorrangigen Gütern oder Feuerwaffen und Munition (im Folgenden „Verbot der Wiederausfuhr nach Russland“) vertraglich zu verbieten. Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 5b des Beschlusses 2014/512/GASP fallen und vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, sollte die Verpflichtung nach jenem Artikel als erfüllt gelten, wenn der Vertrag eine allgemeine Klausel enthält, die die Ausfuhr und Wiederausfuhr der betreffenden Güter und Technologien in Länder und Gebiete, gegen die restriktive Maßnahmen der Union verhängt wurden, verbietet und angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Klausel vorsieht.
Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer aus der Union dazu, die Wiederausfuhr — nach Russland oder zur Verwendung in…
Der Beschluss (GASP) 2023/2874 schreibt darüber hinaus vor, dass Ausführer die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologie in der Liste in den…
Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu minimieren, verbietet der Beschluss (GASP) 2023/1217 im Zusammenhang mit der Ausfuhr aus der Union…
Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird zudem verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen…
Mit dem Beschluss 2014/512/GASP wird ebenfalls verboten, Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten,…
Zu diesem Zweck wurde mit dem Beschluss (GASP) 2023/1217 die Möglichkeit eingeführt, in Bezug auf sensible Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.