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Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Mitgliedstaaten die rechtlichen und administrativen Hindernisse für langfristige Strombezugsverträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen bewerten, unbegründete Hindernisse sowie unverhältnismäßige oder diskriminierenden Verfahren oder Abgaben beseitigen und die Verbreitung solcher Verträge unterstützen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen Strategien und Maßnahmen beschreiben, die zur Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom beitragen sollen. Unbeschadet dieser Verpflichtung zur Berichterstattung über den sich auf den Markt für Strombezugsverträge auswirkenden Regelungsrahmen sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Instrumente zugänglich sind, mit denen Kunden, die von Marktzutrittsschranken auf dem Markt für Strombezugsverträge betroffen sind und sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden, finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der langfristigen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Strombezugsverträge durch die Käufer mindern können. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, eine Garantieregelung zu Marktpreisen einzuführen, wenn private Garantien nicht zugänglich oder nicht ausreichend zugänglich sind. Wenn ein Mitgliedstaat eine solche Garantieregelung einführt, sollte er darin Bestimmungen aufnehmen, die sicherstellen, dass eine Verminderung der Liquidität auf den Elektrizitätsmärkten vermieden wird, etwa durch Nutzung finanzieller Strombezugsverträge. Die Mitgliedstaaten könnten beschließen, die Aggregierung der Nachfrage nach Strombezugsverträgen seitens der Kunden zu erleichtern, die einzeln mit Hindernissen für den Eintritt in den Markt für Strombezugsverträge konfrontiert sind, sollten aber gemeinsam den Erzeugern ein attraktives Angebot an Strombezugsverträgen unterbreiten können. Verträge über den Bezug von Strom sollten die Mitgliedstaaten nicht für den Bezug von Strom auf fossilen Brennstoffen fördern. Die Mitgliedstaaten sollten sich darauf beschränken können, ausschließlich Garantieregelungen zu unterstützen, die im Einklang mit ihren Dekarbonisierungsstrategien neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie fördern, insbesondere wenn der Markt für Strombezugsverträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen nicht ausreichend entwickelt ist. Obwohl zwischen den Verbrauchern grundsätzlich nicht diskriminiert werden sollte, könnten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Instrumente unter Anwendung objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien speziell auf bestimmte Verbraucherkategorien auszurichten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten für eine angemessene Koordinierung sorgen, auch zwischen den auf Unionsebene bereitgestellten Fazilitäten, etwa durch die Europäische Investitionsbank (EIB).
Wird eine Garantieregelung für Strombezugsverträge von einem Mitgliedstaat gedeckt, so muss sie unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV Bestimmungen enthalten,…
Die Mitgliedstaaten müssen die rechtlichen und administrativen Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie bewerten,…
Der Markt für Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie wächst rasch und bietet zusätzlich zu den Förderregelungen der Mitgliedstaaten oder zum direkten…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, der Förderregelungen und -maßnahmen umfassen kann und mit dem die Verbreitung…
Die Mitgliedstaaten sollten ein besonderes Augenmerk auf grenzüberschreitende Strombezugsverträge legen und unbegründete, speziell mit diesen verbundene…
Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, der Förderregelungen und -maßnahmen umfassen kann und mit dem die Verbreitung von Verträgen über den Bezug von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.