Erwägungsgrund 15 32018L2001
In der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, den Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Richtlinie 2009/28/EG wurden für verschiedene Arten Energie aus erneuerbaren Quellen Begriffsbestimmungen festgelegt. Die Rechtsvorschriften der Union für den Energiebinnenmarkt enthalten Begriffsbestimmungen für den Elektrizitätssektor im Allgemeinen. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit ist es angebracht, diese Begriffsbestimmungen in dieser Richtlinie zu verwenden.