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Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit sollte die Verpflichtung, die direkten Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit denselben Auswirkungen zu gestalten, nur für Verträge im Rahmen direkter Preisstützungssysteme für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen gelten, die ab dem 17. Juli 2027 geschlossen werden. Für Offshore-Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die mit Offshore-Hybridprojekten verbunden sind, die wiederum an zwei oder mehr Gebotszonen angebunden sind, sollte der Übergangszeitraum aufgrund der Komplexität solcher Projekte fünf Jahre betragen.
Direkte Preisstützungssysteme für Investitionen in neue Anlagen zur Stromerzeugung aus den in Absatz 4 genannten Quellen haben die Form zweiseitiger…
einen Vorschlag für einen Übergangszeitraum für die Anwendung der Anforderung auf bestehende HGÜ-Systeme oder bestehende nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen…
Soweit jedoch mögliche direkte Preisstützungssysteme der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energien auf zweiseitige Differenzverträge oder…
Wenn Mitgliedstaaten beschließen, öffentlich finanzierte Investitionen in neue Anlagen zur Erzeugung von Energie aus CO2-armen, nichtfossilen Brennstoffen mit…
Aufgrund der Obergrenze für die Markteinnahmen sollten direkte Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge oder gleichwertiger Systeme mit…
Zweiseitige Differenzverträge oder gleichwertige Systeme mit denselben Auswirkungen würden sicherstellen, dass Erzeugereinnahmen, die auf öffentlich geförderte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.