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Für Ochratoxin A ist in Nummer 1.2.10 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ein Höchstgehalt für aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahme der in anderen Einträgen genannten Erzeugnisse, sowie für Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, festgelegt. Der entsprechende Eintrag ist unklar formuliert. Er sollte berichtigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden und um klarzustellen, dass sich die Formulierung „für den Endverbraucher in Verkehr gebracht“ nur auf „Getreide“ und nicht auf „aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse“ bezieht.
Für Zearalenon ist in Nummer 1.5.3 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ein Höchstgehalt für Getreide festgelegt, das für den Endverbraucher in…
Mit der Verordnung (EU) 2023/915 sollen Höchstgehalte für Kontaminanten in unverarbeitetem Getreide festgelegt werden, das unmittelbar vor der ersten…
In Anhang I Abschnitt 1 (Mykotoxine) der Verordnung (EU) 2023/915 erhält der Eintrag 1.4 (Deoxynivalenol) folgende Fassung: „1.4 Deoxynivalenol Höchstgehalt…
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert: 1. In der Tabelle, Abschnitt 1 (Mykotoxine), Eintrag für Mutterkorn-Sklerotien und…
In Anhang I Abschnitt 1 (Mykotoxine) der Verordnung (EU) 2023/915 wird der folgende Eintrag 1.9 (T-2- und HT-2-Toxine) angefügt: „1.9 T-2- und HT-2-Toxine…
Fehlt eine eindeutige Angabe, dass die Lebensmittel nicht für das Inverkehrbringen als Lebensmittel bestimmt sind, so gelten die in Anhang I festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.