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Für Zearalenon ist in Nummer 1.5.3 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ein Höchstgehalt für Getreide festgelegt, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, sowie für Getreidemehl, -grieß, -kleie und -keime, die als Enderzeugnis für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in anderen Einträgen genannten Erzeugnisse. Der entsprechende Eintrag ist unklar formuliert. Er sollte berichtigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden und um klarzustellen, dass sich die Formulierung „für den Endverbraucher in Verkehr gebracht“ nur auf „Getreide, Getreidekleie und -keime“, jedoch nicht auf „Getreidemehl und -grieß“ bezieht.
Für Ochratoxin A ist in Nummer 1.2.10 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ein Höchstgehalt für aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene…
Mit der Verordnung (EU) 2023/915 sollen Höchstgehalte für Kontaminanten in unverarbeitetem Getreide festgelegt werden, das unmittelbar vor der ersten…
In Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2023/915 erhält der Eintrag 5.3.3 folgende Fassung: „5.3.3 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel…
In Anhang I Abschnitt 1 (Mykotoxine) der Verordnung (EU) 2023/915 erhält der Eintrag 1.4 (Deoxynivalenol) folgende Fassung: „1.4 Deoxynivalenol Höchstgehalt…
In Abschnitt 3 („Metalle und andere Elemente“) von Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird folgender Eintrag angefügt: „3.6 Nickel Höchstgehalt (mg/kg)…
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert: 1. In der Tabelle, Abschnitt 1 (Mykotoxine), Eintrag für Mutterkorn-Sklerotien und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.